Beitrag 

Neue Reform Partei Deutschlands



Satzung des Landesverbandes Berlin - Köpenick
Partei für Reformen, Arbeit, Meinungsfreiheit und zur Sicherung der Zukunft unserer Kinder
Die Reformer im März 2011

§1 - Zweck

1
Die Neue Reform Partei Deutschlands, die Partei für Reformen, Arbeit, Meinungsfreiheit und zur Sicherung der Zukunft unserer Kinder ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Menschen unseres Landes. Menschen die Helfen beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates
und die für wirkliche Reformen eintreten, um die Zukunft unserer Kinder sicherzustellen.
Eine totalitäre oder diktatorische Regierungsform lehnen wir ab.

2
Der Sitz des Landesverbandes ist Berlin - Köpenick. Dort befindet sich die Landesgeschäfts
stelle.

3

Das Tätigkeitsgebiet der Reformer ist die Bundesrepublik Deutschlands. Die Tätigkeit des
Landesverbandes Berlin erstreckt auf Berlin- Köpenick.

§ 2 - Mitgliedschaft


1

Jeder Deutsche kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der Partei anerkennt. Personen die infolge eines Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Reformer werden.

2

Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein. Die Reformer führen eine zentrale
Mitgliederdatei.

3

Die Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder anderen Parteien ist jeden freigestellt.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft


1

Die Mitgliedschaft  bei den Reformern wird aufgrund dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird
unmittelbar in Berlin - Köpenick am Sitz der Partei erworben.

2

Die Aufnahme setzt voraus, das das aufzunehmende Mitglied im Bereich von Berlin - Köpenick - Treptow
einen Wohnsitz hat.

3

Bei Wohnsitzwechsel von einem in ein anderes Bundesland geht die Mitgliedschaft  über, sofern dort eine Ortsgruppe vorhanden ist. Ansonsten bleibt man Mitglied  am Hauptsitz. Hat ein Mitglied mehrere
Wohnsitze, bestimmt es selbst wo er Mitglied ist. Das Parteimitglied meldet seinen Wohnort -Wechsel  an die Parteizentrale.

4

Über Aufnahmeanträge von Deutschen die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der  Bundesvorstand.

5

Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder


1

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Reformer zu fördern und sich an der politischen und
organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

2

Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft


1

Die Mitgliedschaft endet durch

              1 Tod
              2 Austritt
              3 Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts
              4 Aufgabe des Wohnsitzes
              5 Parteiausschluss

2

Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.


§ 6 - Ordnungsmaßnahmen


1

Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.

         1 Verwarnung
         2 Verweis
          3 Enthebung von einem Parteiamt
          4 Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden
          5 Ausschluss

2

Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder
erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt

3

Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein
ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

4

Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden, falls der Landesverband Berlin - Köpenick
betroffen ist, vom Landesvorstand angeordnet. Der Vorschrift des $ 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes ( ( PartG ) ist unbedingte Beachtung zu schenken.

5

Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:

1

       1        Auflösung
       2        Ausschluss
       3        Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände

6

Über die Ordnungsmaßnahmen i. S d. $ 6Absatz 5 entscheidet , falls der Landesverband Berlin - Köpenick betroffen ist, der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

2 Die Zustimmung des Bundesvorstandes ist einzuholen.

§ 7 - Gliederung


1

Die Reform Partei gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen
Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

2

Die weitere Untergliederung erfolgt in Ortsverbände, Kreis- und Bezirksverbände.

3

Gebietsverbände sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände


1

Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Reform Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

2

Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände  zur Einhaltung dieser Pflichten
aufzufordern.

§ 9 - Organe der Landespartei


1

Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag und die Gründungsversammlung.

2

Der Landesvorstand vertritt die Partei nach innen und außen . Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

3

Dem Landesvorstand gehören vier, später sieben Mitglieder an.

            1. Ein Vorsitzender
            2. ein stellvertretener Vorsitzender
            3. der politische Geschäftsführer
            4. der Landesschatzmeister
            5. später drei weitere Mitglieder
 

4

Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

5

Der Landesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen
Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

6

Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

7

Auf Antrag  von 20 % der Parteimitglieder des Landes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit Aktuellen Fragestellengen befaßt werden.


§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

1

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahl
gesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

2

Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechen Bundesland haben, Kreisbewerber im
entsprechenden Wahlkreis.

§ 11 - Zulassung von Gästen

1

Der Landesparteitag, der  Landesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss
Gäste zulassen.

2

Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 12 - Satzungsänderung


1

Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei
Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 50 % der Parteimit-
glieder sich dem Antrag/Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. ( Fax/E-Mail )

2

Über einen Antrag auf  Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier
Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

3

Die Finanzordnung der Bundespartei ist teil dieser Satzung. Es sind die Richtlinien der Parteien- Finanzierung und der Abrechnung am Hauptsitz einsehbar . Die staatlichen Vorgaben sind nur anzuwenden.

§ 13 - Auflösung und Verschmelzung


1

Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch
einen des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Landesparteitag
Stimmberechtigten beschlossen werden.





§ 14 - Verbindlichkeit dieser Satzung


1

Die Satzung der Landesverbände und  ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen
Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen.

2

Die Partei führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet.
Neue Reform Partei Deutschlands.
Die Kurzbezeichnung lautet  NRPD.
In der Öffentlichkeit treten wir als      " Die Reformer "     auf. Schnell und bündig zu sprechen und für die Menschen leicht zu behalten.
Die Gründungsversammlung ist am 05.05.2006.
Anwesend und beschlossen siehe Anhang Protokoll.

§ 15 - Parteiämter


1 Die ausgeübten Ämter innerhalb der Partei sind alle ehrenamtlich. Eine Vergütung ist nicht möglich.
2 Kosten und Auslagen für die Parteiarbeit und Wahlkampf, werden gegen Quittung erstattet.
3 Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Landesvorstand einheitlich geregelt.

Berlin, im März 2011